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Der Bezug von Gründerzuschuss für ALG I Empfänger ist möglich, jedoch Ermessenssache der Agentur für Arbeit

Auch wenn Du Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) bist, brauchst Du auf Zuschüsse zu Deinem Existenzgründungsvorhaben nicht verzichten. Die gesetzliche Regelungen sieht auch für Dich eine interessante Regelungen vor die Dich mit Sicherheit einen guten Schritt Deinem Ziel näher bringen. Allerdings solltest Du beachten, dass es sich hierbei um eine Ermessensleistung handelt. Es liegt somit kein Rechtsanspruch vor.

Was ist unter dem Begriff Gründungszuschuss zu verstehen

Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung zur Existenzgründung als Selbständiger. Diese wird von der Agentur für Arbeit an ALG-I-Empfänger gezahlt.

Auch wenn Du an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnimmst, kannst Du diesen Zuschuss beantragen. Begrenzt ist der Gründungszuschuss zunächst auf neun Monate. Zusätzlich zu dem Zuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro werden die regulären ALG-I- Leistungen weiter ausgezahlt.

Nach Ablauf von neun Monaten werden Dir allerdings keine ALG-I-Leistungen mehr gewährt. Der Gründungszuschuss ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Was ist bei der Beantragung zu beachten?

Nur wer eine hauptberufliche selbstständige Unternehmung gründen möchte wird unterstützt. Für eine berufliche Tätigkeit mit einem Arbeitsvertrag kann dieser Zuschuss nicht gewährt werden.

Des Weiteren wird Dir dieser Gründungszuschuss nur gewährt, wenn Du als ALG-I-Empfänger noch für mindestens 150 Tage Anspruch auf ALG-I-Leistungen vorweisen kannst. Daher solltest Du diesen Zuschuss immer möglichst frühzeitig beantragen.

Außerdem musst Du der Arbeitsagentur mit einem Businessplan die Tragfähigkeit Deiner Geschäftsidee nachweisen. Dazu ist eine Stellungnahme zum Beispiel der Handwerkskammer, von Banken oder Sparkassen sowie der IHK hinsichtlich des Businessplans notwendig. Nur wenn Du hier eine positive Stellungnahme erhalten kannst ist eine Förderung durch den Gründungszuschuss mit berechtigten Hoffnungen versehen.

Wenn Du bezüglich Deiner persönlichen und beruflichen Kompetenzen nicht den Ansprüchen des Unternehmensziels entsprichst, solltest Du Dir ebenfalls keine allzu großen Hoffnungen auf die unterstützenden Leistungen machen.

Du lebst als Pendler im angrenzenden Ausland. Dann hast Du ebenfalls Anspruch auf die Förderung zur Gründung Deiner eigenen Existenz. Maßgebend ist die Regelung lt. BSG zur Beanspruchung des Existenzgründungszuschusses bei Grenzpendlern im EU-Ausland entsprechend dem BSG, Aktenzeichen B 11 AL 22/07 R, Verkündungsdatum 27.08.2008:
Dieses lautet: „Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbstständige Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen“

Der ALG-I Empfänger sollte beachten, dass er sich erst von seinem Status “arbeitslos“ abmelden muss, bevor er den Zuschuss beantragen kann. In der Zwischenzeit bis zur Bewilligung erhält er keinen Zuschuss.

Die zwei Phasen der Förderung

Phase eins nach Deinem Unternehmensstart besteht darin, dass Du für die ersten sechs Monate Dein ALG I weiter gezahlt bekommst und zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 300 EURO erhältst. Dieser Zuschuss ist für Deine soziale Absicherung bestimmt. Dazu gehören Deine Krankenversicherung, die Pflegeversicherung sowie eine Altersvorsorge.

In Phase zwei Deines Gründungsvorhabens, ab Monat sieben, kann sich eine weitere Förderphase von insgesamt neun Monaten anschließen. Jetzt wird Dir allerdings nur noch die Pauschale von 300 EURO gezahlt. Somit brauchst Du die Kosten für Deine soziale Absicherung nicht aus Deinem zu versteuerndem Gewinn bezahlen.

Um diese Pauschale zur weiteren Förderung zu erhalten musst Du allerdings Deine Geschäftstätigkeit sowie Deine hauptberuflichen Tätigkeiten innerhalb Deiner unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Weitere Voraussetzungen

Als Gründerzuschuss für ALG I Empfänger musst Du mit der Gründung Deines eigenen Unternehmens Deine Arbeitslosigkeit beenden. Dein Wille und Engagement müssen deutlich zu erkennen sein. Die persönliche und berufliche Eignung musst Du eindeutig darlegen, beweisen können.

Beruflich ist dies zum Beispiel mit einer passenden beruflichen Ausbildung möglich. Persönlich damit, dass Du über die kaufmännischen Erfordernisse informiert bist durch zum Beispiel Existenzgründungslehrgänge. Bestehen seitens Deines Beraters hierzu Zweifel kann es sein, dass Du an einer Maßnahme zur Feststellung Deiner Eignung teilnehmen musst.

Hast Du keinen Existenzgründungslehrgang besucht, kann dieser Dir zur Auflage gemacht werden. Dies ist oft bei Handwerkern der Fall, um das nötige kaufmännische und rechtliche Know how zu erlangen das für eine selbständige Tätigkeit unerlässlich ist.

Darüber hinaus prüft eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit Deiner Existenzgründung. Dies sind oftmals die IHK, HWK oder auch Steuerberater bzw. Unternehmensberater.

Sperrzeiten

Hast Du im Vorfeld Dein bestehendes Arbeitsverhältnis selber gekündigt, kann Dir eine Sperre für den Erhalt von Leistungen auferlegt werden. Dies bedeutet, dass Du für die Dauer von drei Monaten keine Förderung erhältst.

Die möglichen Rechtsformen

Ob Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ist im Grunde uninteressant. Bei Gründung mit einem Partner musst Du allerdings als Gleichberechtigter mit 50% einsteigen und das Risiko mittragen. Die Regelung ist in einem Gesellschaftervertrag zu fixieren.

Gründerzuschuss für ALG I Empfänger

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2 Gedanken zu „Gründerzuschuss für ALG I Empfänger

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